| § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 2 Zweck, Finanzierung, Gemeinnützigkeit § 3 Mitgliedschaft § 4 Organe des Vereins § 5 Mitgliederversammlung § 6 Vorstand § 7 Beirat | § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Rheinischer Golfclub Köln e.V.". Sitz des Vereins ist Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | § 2 Zweck, Finanzierung, Gemeinnützigkeit Zweck des Vereins ist die Pflege von Leibesübungen, insbesondere des Golfspiels und ähnlicher Sportarten. Der Verein finanziert sich durch Spenden sowie durch Beiträge, deren Höhe in der Beitragsordnung festgelegt werden. Die Beiträge dürfen nicht die Grenzen überschreiten, die den steuerlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entsprechen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen. | § 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet und in der er eine Ermächtigung zum Einzug der Jahresbeiträge mittels Lastschrift erteilt, die während der Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten ist. Ein Widerruf der Einzugsermächtigung ist gleichbedeutend mit einer Austrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Mitgliedschaft und alle damit verbundenen Ansprüche, Rechte und Pflichten endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. a) Tod Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. b) Ausschluß Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands oder Entscheidung der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es - durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder
- gegen die Satzung oder satzungsmäßigen Beschlüsse verstößt oder
- Beitragsverpflichtungen oder andere aus der Gemeinschaft erwachsene Pflichten nicht erfüllt.
Soweit rechtlich zulässig, verzichtet ein Mitglied mit der Anmeldung zur Aufnahme unwiderruflich auf die Nachprüfung der Zulässigkeit eines Ausschlusses auf dem Rechtswege. c) Austritt Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. | § 4 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat. | § 5 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über: - die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Änderungen der Satzung,
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein; die Einladung an deren letzte dem Vorstand bekannte Anschrift muß mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluß der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden kann. Tagesordnungspunkte, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zur Folge haben sollen, müssen in jedem Fall in der schriftlichen Einladung aufgeführt sein. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem von ihm zu Benennenden geleitet. Über die Art einer Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter; personenbezogene Abstimmungen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung ist die persönliche Anwesenheit erforderlich; eine Vertretung im Stimmrecht ist nicht zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der erschienenen Zahl der Mitglieder in jedem Fall beschlußfähig, wenn satzungsgemäß zu dieser Mitgliederversammlung eingeladen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend. Sie werden schriftlich niedergelegt und von dem Versammlungsleiter sowie dem von ihm berufenen Protokollführer unterschrieben. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb von vier Wochen, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. | § 6 Vorstand Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind zur Vertretung jeweils allein berechtigt. Im Innenverhältnis wird dieser Vorstand durch zwei weitere Personen ergänzt. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Zeit von vier Wahlperioden bestellt, wobei eine Wahlperiode die Zeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlungen ist. Zu Mitgliedern des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. An jeder ordentlichen Mitgliederversammlung scheidet ein Vorstandsmitglied aus. Eine Wiederwahl nach Ausscheiden aus dem Vorstand ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für dessen restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden durch die Mitgliederversammlung direkt bestimmt. Im übrigen wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Schriftführer und einen Kassenwart sowie gegebenenfalls Stellvertreter. Der Vorstand kann ferner Ausschüsse zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeiten bilden. Die Ämter des Vorstands und der von ihm eingesetzten Ausschüsse werden ehrenamtlich verwaltet. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Für Form und Frist der Einladung gelten die Regelungen gemäß § 5 dieser Satzung. Der Vorstand muß einberufen werden, wenn die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist in jedem Fall beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Ein Vorstandsbeschluß kommt auch ohne Sitzung zustande, wenn jedes Mitglied des Vorstands schriftlich zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung aufgefordert worden ist sowie Form und Fristen wie unter § 5 dieser Satzung genannt eingehalten worden sind. Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und von dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer bzw. einem vom Sitzungsleiter berufenen Protokollführer unterschrieben. | § 7 Beirat Für jede sich im Verein zusammenschließende Gruppe kann eine Abteilung gebildet werden, sofern diese Gruppe mindestens 20 Personen umfaßt. Jede Gruppe wählt aus ihrer Mitte einen Beauftragten; dieser darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein. Die Beauftragten bilden den Beirat. Der Beirat ist zur Beratung des Vorstandes in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten berufen; insbesondere hat er an der Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins mitzuwirken. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Beirat jede verlangte Auskunft zu erteilen. |
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